Die Vollstreckung in Slowenien
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Es folgt ein Artikel darüber, wie das Vollstreckungsverfahren in Slowenien abläuft in Falle, dass es um eine Forderung einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person handelt (also eines ausländischen Bürgers oder Unternehmens).
Inwieweit der Gläubiger, der eine natürliche oder juristische Person darstellt, eine Forderung gegen einen Schuldner hat, der seinen Wohnsitz in Slowenien hat und gleichzeitig auch Vermögensgegenstände in Slowenien besitzt, ist es sinnvoll, schon in der ersten Phase mit einer außergerichtlichen Vollstreckung anzufangen. Es ist gut schon in dieser ersten Phase einen Anwalt aus Slowenien zu beauftragen. Die Anwaltskanzlei Prus Pipuš aus Ljubljana beschäftigt sich unter anderem auch mit Inkassorecht und Führung von Vollstreckungsverfahren in Slowenien für ausländische Bürger und Unternehmen. Der Anwalt kann in dieser ersten Phase an den Schuldner ein außergerichtliches Mahnschreiben richten, mit dem er die Zahlung der Forderung verlangt und dem Schuldner eine klare Zahlungsfrist setzt. Inwieweit der Gläubiger mit der Telefonnummer des Schuldners verfügt, kann der Rechtsanwalt auch telefonisch in Kontakt mit dem Schuldner treten und ihn auffordern, die Forderung zu bezahlen. Wenn der Schuldner in der außergerichtlichen Phase nicht zahlt oder wenn dieses außergerichtliche Verfahren unwirksam ist, ist es sinnvoll, so schnell wie möglich zu der gerichtlichen Vollstreckungsphase über zu gehen. So besteht eine größere Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung eingetrieben wird.
Im Falle dass der Gläubiger nicht mit einem Gerichtsurteil oder einem Rechtstitel verfügt aus dem seine Forderung herausgeht, muss er in Slowenien oder im Ausland ein Zivilverfahren einleiten und meist eine Klage einbringen, so dass er dann einen Gerichtsrechtstitel bekommt (eine Gerichtsurteil oder Gerichtsvergleich), so dass man dann weiter in die Vollstreckungsphase übergeht.
Der Gläubiger kann im Falle, dass er mit einer glaubwürdigen Urkunde verfügt; nach dem Art. 23 des ZIZ ist das eine Rechnung, ein Schuldschein, ein Scheck mit Protest mit einer reversibilen Rechnung, was für die Entstehung der Forderung wichtig sein kann, eine öffentliche Urkunde, einen Auszug aus den Geschäftsbüchern, beglaubigt von der verantwortlichen Person, eine gesetzlich beglaubigte private Urkunde, oder eine Urkunde, die nach dem Gesetzt als eine öffentliche Urkunde gilt, oder die Errechnung der Zinsen, direkt einen Vollstreckungsantrag auf der Basis einer glaubwürdigen Urkunde vor dem zuständigen Gericht einbringen, so wird gegen den Schuldner direkt ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Nach Art. 41 ZIZ muss der Vollstreckungsantrag auf der Basis einer glaubwürdigen Urkunde die folgenden Daten beinhalten:
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Den Gläubiger und Schuldner mit den Identifikationsdaten nach Art. 16a ZIZ
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Die glaubwürdige Urkunde
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Den Schuldbetrag des Schuldners
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Das Vollstreckungsmittel und den Vollstreckungsgegenstand
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andere Daten die notwendig sind für die Einleitung des Vollstreckungsantrags
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Den Antrag welchen das Gericht dem Schuldner auferlegen muss, dass er in 8 Tagen seine Schuld begleicht im Falle einer Vollstreckung aus einem Schuldschein und einen Scheck in 3 Tagen, zzgl. mit Vollstreckungskosten
Inwieweit der Gläubiger einen im Ausland einen anerkannten Rechtstitel hat – z.B. ein Gerichtsurteil, muss er im Staat, in welchem der Rechtstitel ausgegeben wurde, eine Bescheinigung nach dem Art. 53. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2002 (vorher Verordnung (EU) 44/2001/ES) bekommen, so dass der Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) auch in anderen EU Staaten Vollstreckbar ist. Es geht meist um den sogenannten europäischen Zahlungsbefehl. Der Anwalt muss für den ausländischen Gläubiger, der eine natürliche Person darstellt, eine slowenische Personenkennziffer bzw. Steuernummer beantragen, und wenn es um ein ausländisches Unternehmen geht, die Ausgabe einer slowenischen Firmenkennziffer.
Die Verordnung (EU) 44/2001/ES wurde von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2002 ersetzt, die den Grundakt in der EU darstellt, der die Anerkennung und Ausübung der Gerichtstitel in anderen EU- Ländern regelt. Die Verordnung umfasst alle zivilen und wirtschaftlichen Rechtssachen, außer die Gebiete, die nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2002 extra ausgeschlossen sind. Diese Verordnung vereinfacht, vergleichbar mit ZMZPP, die Bedingungen für die Anerkennung eines ausländischen Rechtstitels, sie erhält aber die Grundregel des internationalen Privatrechtes, dass der Rechtstitels in dem Land in welchem die Vollstreckung vorgesehen ist, nur dann anerkannt wird, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Partei, die in einem EU Mitgliedstaat die Vollziehung eines Gerichtsurteils aus einem anderen EU Mitgliedstaat verlangt, muss vor der Einleitung der Vollstreckung erst ein „Delibations Verfahren“ für die Anerkennung und die Vollziehung ausführen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Rechtstitels geprüft werden (die Exequatur). Das ist anders geregelt als nach dem ZMZPP, wo man über die Anerkennung des Rechtstitel als eine vorläufige Frage mit einen Vollstreckungsbeschluss entscheiden kann („Incidentar der Anerkennung“)
Die Verordnung (EU) 44/2001/ES und Verordnung (EU) 2201/2003/ES, mit der Ausnahme der Gerichtstitel bezüglich der Rückkehr der Kinder und Rechtstitel über den Umgang mit dem Kind, verlangt die Anerkennung und Ausübung (die s. G. Exequatur), als Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung auf das Vermögen des Schuldners in einem anderen Land. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Exequatur die Voraussetzung für die Ausgabe eines Vollstreckungsbeschlusses ist.
Rechtsanwaltskanzlei Prus Pipuš betont, dass es in Slowenien viele überschuldete und zahlungsunfähige Schuldner (Einzelpersonen und Unternehmen) gibt, die auch bewusst ihr Vermögen verstecken, deswegen ist es sinnvoll, so schnell wie möglich in die Vollstreckungsphase überzugehen. Der slowenische Rechtsanwalt kann für Sie die Nachforschungen über das Vermögen des Schuldners machen, und dann in Absprache mit dem Gläubiger dass wirkungsvollste Vollstreckungsmittel vorschlagen, welches zu einer schnelleren Eintreibung der Forderung führt.
Autor: RA Peter Prus Pipuš
Anwaltskanzlei Prus Pipuš
Zemljemerska ul.12
1000 Ljubljana
SI - SLOWENIEN